
Zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben wird die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die Süßigkeiten wie Fruchtgummiwaren, Lollipops, Lutschbonbons, Schokoriegel udgl. oder Spielwaren wie Kuscheltiere, Ringe, Kugeln udgl. beinhalten, im Umkreis der Volks-, Mittel- und Sonderschule sowie von Jugendzentrum, Sportzentrum und Lokalbahnhaltestellen untersagt!